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Erbfall: Ablauf eines Erbfalles

Der Erbgang wird mit dem Tode des Erblassers an seinem letzten Wohnsitz eröffnet.

Erbengemeinschaft

Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. der Gläubiger kann von jedem einzelnen Erben die volle Schuld fordern. Die Erben verwalten gemeinsam (einstimmig) den Nachlass und bezahlen die Schulden (z.B. Begräbniskosten etc.). Sie können auch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen, dem sie eine Vollmacht für gewisse Aufträge erteilen. Sind sie sich über die Nachlassverwaltung uneinig, können sie beim Erbschaftsamt auch die Einsetzung eines behördlichen Erbenvertreters verlangen (Art. 602 Abs. 3 ZGB).

Erbenermittlung

Durch die Erbenermittlung ist die Frage der Erbschaftsberufung im einzelnen zu klären. Ohne anderwertige letztwillige Verfügung von Todes wegen kommen die gesetzlichen Erben zum Zuge. Die gesetzlichen Erben sind auch deshalb zu ermitteln, weil ihnen im Falle der Änderung der gesetzlichen Erbfolge das Recht zusteht, die Verfügungen des Erblassers anzufechten. Die gesetzlichen Erben ergeben sich aus dem Stammbaum, der sich aufgrund zivilstandsamtlicher Ausweise oder anderweitiger Urkunden erstellen lässt.

Der Kreis der gesetzlichen Erben kann durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingeschränkt oder es können einzelne Erben ausgeschlossen werden.

Testamentseröffnung

Hinterlässt der Erblasser eine letztwillige Verfügung oder einen Erbvertrag, so werden diese innert Monatsfrist eröffnet. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügungen.
Wichtig: Jedermann, der eine letztwillige Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Verstorbenen vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verpflichtet, diese unverzüglich dem Erbschaftsamt einzureichen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

Nachlassinventar

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (ZGB, EGzZGB) hat die letzte Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person ein Inventar über die Hinterlassenschaft der/des Verstorbenen aufzunehmen. Die Kontaktperson wird vom Erbschaftsamt aufgefordert, Belege über die vorhandenen Vermögenswerte per Todestag einzureichen. Das Nachlassinventar wird den Erben angezeigt, dadurch erhalten sie einen Überblick über die finanzielle Situation.

Annahme / Ausschlagung der Erbschaft

Für allfällige Schulden des Verstorbenen haften die Erben mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, die Erbschaft innert drei Monaten auszuschlagen. Damit verlieren sie ihre Erbenstellung und haften nicht für Schulden des Erblassers. Die Ausschlagung ist von den Erben mündlich oder schriftlich zu erklären. Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 ZGB) und soll aber, wenn irgendwie möglich, schriftlich erfolgen.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass sich der Ausschlagende nicht in Angelegenheiten der Erbschaft einmischen oder Erbschaftssachen an sich nehmen darf. Tut er dies trotzdem, kann die Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden. 

Öffentliches Inventar

Besteht Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, können die Erben innert Monatsfrist ab Todestag beim Erbschaftsamt die Aufnahme des öffentlichen Inventars verlangen. Beim öffentlichen Inventar wird ein Rechnungsruf publiziert. Alle Gläubiger und Schuldner werden darin aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden beim Erbschaftsamt einzureichen. Die Erben erhalten so Aufschluss darüber, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Erklärt ein Erbe die Annahme der Erbschaft unter "öffentlichem Inventar", so haftet er nur für die inventarisierten Schulden.

Erbteilung

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt als einer der wenigen Kantone die amtliche Erbteilung, das heisst, alle Erbteilungen werden unter Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungsbehörde durchgeführt. 

Die Erben können jedoch ausdrücklich und vorbehaltlos auf eine amtliche Teilung verzichten.