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Erbbescheinigung

Wer Erbschaftsrechte geltend machen will, muss ausweisen, dass er tatsächlich Erbe ist. Diesem Zweck dient die vom Erbschaftsamt (bzw. Gemeinderat) ausgestellte Erbenbescheinigung. Die Bestätigung der Erbenqualität der aufgeführten Erben erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Erbschafts-, Herabsetzungs- und Feststellungsklage. Mit der Erbbescheinigung können die Erben über die Aktiven des Erblassers (Bankkonti, Liegenschaften etc.) verfügen.

Die Erbenbescheinigung wird erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt. Die Ausschlagungsfrist beginnt für die gesetzlichen Erben normalerweise zum Zeitpunkt, in welchem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten, und für die eingesetzten Erben zum Zeitpunkt, da ihnen die letztwillige Verfügung des Erblassers amtlich eröffnet wurde (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Erklären jedoch alle Erben vorbehaltlose Annahme der Erbschaft, kann die Erbbescheinigung bereits einen Monat nach Testamentseröffnung ausgestellt werden.